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Logic GmbH & Co. KG
Grubstraße 17
D-79279 Vörstetten
Tel.: +49 (0) 7666 932870
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umfang der Lieferungen oder Leistungen 1. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne daß solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden maßgebend. Mündlich erteilte Aufträge sind für uns nur bindend, wenn sie schriftlich von uns bestätigt wurden. 2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur mit unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind wenn der Auftrag nicht erteilt wird auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Logic GmbH & Co.KG zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat. 3. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. 4. Preise und Zahlungsbedingungen Zahlung innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tage netto ab Liefer- und Rechnungsdatum. Die Preise gelten in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung, Vorfracht und Fracht. Die Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet. 5. Konformitätserklärung Die Geräte und Gerätekombinationen entsprechen den Bestimmungen für Niederspannungsschaltgeräte VDE 0660 und den einschlägigen IEC-Publikationen, wie in den Technischen Daten angegeben. Diese Angabe gilt als Konformitätserklärung im Sinne des Artikels 10 der EG-Richtlinien vom 19.02.73 für Niederspannungs-Betriebsmittel. 6.Garantie / Reparatur / Rückwaren Garantie gewähren wir für ausgelieferte Produkte 12 Monate, ab Lieferdatum. Keine Garantie übernehmen wir für Produkte, die unsachgemäß behandelt, falsch eingesetzt oder beschädigt wurden. 7.Im Garantiefall rufen Sie uns bitte gleich an. Sie erhalten eine Rücksendenummer, die Sie bitte gut sichtbar auf Ihre Sendung schreiben. Dies gewährleistet eine schnelle und reibungslose Bearbeitung. Durch einen Paketdienst oder Spediteur unserer Wahl, schicken Sie uns dann Ihre Sendung zu. Sie erhalten dann ein Ersatzgerät oder wir reparieren Ihr Gerät in einem angemessenen Zeitraum. Geräte die außerhalb der Garantiezeit funktionsunfähig werden reparieren wir gerne. Der Reparaturpreis wird Ihnen auf Anfrage mitgeteilt. Sicherungsrechte des Lieferanten 1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung aller jetzigen und künftigen Forderungen, die dem Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen. 2. Der Besteller ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftbetriebes berechtigt. Die Verarbeitung der Ware erfolgt für den Lieferanten, ohne ihn zu verpflichten; die neuen Sachen werden Eigentum des Lieferanten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neu hergestellten Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung wird der Lieferant Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Sollte das Eigentum des Lieferanten trotzdem untergehen und der Besteller (Mit-) Eigentümer werden, so überträgt er schon jetzt auf den Lieferanten sein Eigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit. Der Besteller hat in allen genannten Fällen die in Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehende Sache für diesen unentgeltlich zu verwahren. 3.Der Besteller ist berechtigt, die Ware im unverarbeiteten wie im verarbeiteten Zustand im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftbetriebes zu veräußern. Die Veräußerungsermächtigung erlischt automatisch mit einem fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch beim Besteller, bei Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsels sowie bei Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Bestellers. Im übrigen sind andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, unzulässig. 4.Der Besteller tritt bereits jetzt an den Lieferanten alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in verarbeitetem und unverarbeitetem Zustand entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab. Im Falle der Veräußerung von verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Vorbehaltsware erwirbt der Lieferant den erstrangigen Teilbetrag, der dem prozentualen Anteil des Rechnungswertes seiner gelieferten Ware zzgl. eines Sicherheitsaufschlags von 5% entspricht. Der Besteller ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs berechtigt, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der Lieferant wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen - auch gegenüber Dritten - vereinbarungsgmäß nachkommt. Diese Einziehungsermächtigung gestattet dem Besteller nicht die Abtretung seiner Anschlußforderungen an ein Factoring-Institut im Rahmen des sog. echten Factoring unter Übernahme des Delkredererisikos. Vorsorglich tritt der Besteller seine Ansprüche gegen das Factoring-Institut auf Auszahlung des Factoring-Erlöses an den Lieferanten ab und verpflichtet sich, dem Factoring-Institut unverzüglich nach Rechnungsstellung durch den Lieferanten diese Abtretung anzuzeigen. 5.Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist der Besteller nicht berechtigt, die Forderung des Lieferanten in ein Kontokorrent einzustellen. Der Besteller ist weiterhin nicht befugt, die an den Lieferanten im voraus abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware im verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand in ein mit dem Abnehmer geführtes Kontokorrent einzustellen. Vorsorglich tritt der Besteller seine Ansprüche aus den periodischen Salden und einem Schlußsaldo bis zur Höhe der gesicherten Forderungen an den Lieferanten ab; die Abtretung umfaßt kausale und abstrakte Salden. 6. Die Sicherungsrechte des Lieferanten erlöschen erst bei vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Bestellers gegenüber dem Lieferanten. Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erlöschen die Sicherungsrechte erst dann, wenn der Besteller das Papier endgültig eingelöst hat und ein Rückgriff gegen den Lieferanten nicht mehr möglich ist. Der Lieferant ist verpflichtet, nach seiner Wahl Sicherheiten freizugeben, sobald der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten um mehr als 20% übersteigt. 7. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich über Zwangsvollsteckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und in dessen sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dem Lieferanten entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, sofern die Intervention erfolgreich war und beim Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht wurde oder aber der Mißerfolg vom Besteller zu vertreten ist. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller unverzüglich eine Liste der Abnehmer von unverarbeiteter oder verarbeiteter Vorbehaltsware zur Verfügung zu stellen und diesen Abnehmern die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen anzuzeigen. Bei einer Bestellerfirma, der keine natürliche Person als unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter angehört, trifft diese Verpflichtung auch den oder die Geschäftsführer persönlich. Frist für Lieferungen und Leistungen 1. Ein bestimmter Liefertermin ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist mit dem Hinweis, daß der Käufer die Lieferung nach der Frist ablehnt. Sonstige Angaben bezüglich der Lieferzeit sind unverbindliche Hinweise auf den voraussichtlichen Liefertermin. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. 2. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb seiner laufenden Geschäftsbeziehungen auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist. 3. Alle Schadenersatzansprüche - gleich welcher Art - wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, sofern nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweise entstanden. Gefahrübergang Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Haftung für Mängel Logic GmbH & Co.KG haftet für die Fehlerfreiheit ihrer Produkte - sofern schriftlich ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist - für die Dauer von 24Monaten vom Tage der Auslieferung an nach folgenden Bedingungen : 1. Mängelrügen hat der Käufer innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bei uns eingehend schriftlich geltend zu machen. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nur insoweit, als es sich um offensichtliche Mängel handelt. Rügen werden nur berücksichtigt, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet. Nach Fristablauf gilt die gelieferte Ware als genehmigt ( § 377 Abs. 2HGB). 2. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller Logic GmbH & Co.KG die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, andernfalls entfällt die Gewährleistung. 3. Von uns als mangelhaft anerkannte Ware nehmen wir zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Stattdessen können wir auch den Minderwert ersetzen oder die Ware instandsetzen. Nichtkaufleute haben darüber hinaus das Recht auf Herabsetzen der Vergütung oder auf Rückgängigmachung des Vertrages, sofern die Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung fehlschlagen. Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden aus positiver Vertragsverletzung und / oder sonstiger Mängelfolgeschäden. 4. Frachtkosten für die zurückgegangene Ware sind vom Besteller vorzulegen. Eine Erstattung findet nur im Fall einer berechtigten Mängelrüge statt. 5. Gegenüber Kaufleuten verjähren Mängelansprüche einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, spätestens jedoch im Ablauf der allgemeinen Gewährungsfrist von 12 Monaten. 6. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen, Reparaturen und Ersatzlieferungen 6 Monate. Sie beginnt mit Auslieferung der Ersatzleistung beziehungsweise des reparierten Liefergegenstandes. 7. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder sonstiger chemischer, elektrochemischer und elektromagnetischer oder elektrischer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorhersehbar sind. 8. Der vorstehende Haftungsausschluß gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften seitens Logic GmbH & Co.KG zwingend gehaftet wird. 9. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlers zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. 10. Wird Logic GmbH & Co.KG aufgrund Verschuldens unabhängiger Haftung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes oder vergleichbarer Vorschriften in Anspruch genommen, so stellt der Besteller / Käufer Logic GmbH & Co.KG nur dann, wenn der Besteller seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gem. Ziff. 1 nachgekommen ist und der Schaden aufgrund eines Mangels eines von Logic GmbH & Co.KG gelieferten Produktes entstanden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, haftet Logic GmbH & Co.KG anteilig für den Gesamtschaden. Das Verhältnis der anteiligen Haftung ist das Verhältnis des Kaufpreises des gelieferten mangelhaften Teiles zum Wert vom Besteller / Käufer hergestellten Gesamtanlage / Gesamtwerkes. Die Regelung des Produkthaftungsgesetzes ist durch vorstehende Regelungen ersetzt. 11. Die Ziff. 1-10 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind. Sonstige Schadenersatzansprüche: Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Logic GmbH & Co.KG , ihres gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Die Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend. Gerichtsstand: 1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, je nach Höhe des Streitwertes, das Amtsgericht Freiburg. 2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. 3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.